Online-Auskunftsservice zum Bearbeitungsstand Ihres Reisepasses. Auskunfts-Service Ausweise.

 

Alle deutschen Staatsangehörigen, die eine Auslandsreise außerhalb des Geltungsbereichs des Personalausweises antreten, sind verpflichtet einen gültigen Reisepass mitzuführen.

In dringenden Fällen, wenn kein gültiger Reisepass vorhanden ist, kann ein Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden. Dieser Reisepass liegt in der Regel 4 Tage nach der Antragstellung zur Abholung vor. Ein vorläufiger Reisepass ist nur dann auszustellen, wenn der Express-Reisepass bis zu seinem erstmaligen Gebrauch nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann und der dringende Bedarf durch Vorlage zum Beispiel eines Flugzeugtickets glaubhaft gemacht wird.

Der Verlust beziehungsweise Diebstahl eines Reisepasses ist unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.

Für die Antragstellung ist Ihr persönliches Erscheinen notwendig. Neben dem Lichtbild werden auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Fingerabdrücke sind ab dem vollendeten 6. Lebensjahr zu speichern.

Benötigte Unterlagen

  • Bisheriger Reisepass oder Personalausweis bzw.Kinderreisepass
  • Familienstammbuch, Geburts- oder Heiratsurkunde, sofern bisher kein Pass- oder Ausweisdokument ausgestellt wurde
  • Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 45x35 mm. Weitere Informationen siehe untenstehender Link
  • Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Erziehungsberechtigten
  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen bei der Antragstellung die Unterschriften und Personalausweise bzw. Reisepässe der Erziehungsberechtigten.
    Mindestens 1 Erziehungsberechtigter muss persönlich mit vorsprechen und ggf. die unterschriebene Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters, sowie Ausweis oder Pass des nicht vorsprechenden Elternteils vorlegen.
    Formular siehe untenstehender Link.

 

Kosten

Kartenzahlung erwünscht (Girocard, VISA, Debitkarte, Mastercard)

  • 37,50 Euro für Personen die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gültig 6 Jahre
  • 70,00 Euro für Personen ab dem 24. Lebensjahr, gültig 10 Jahre 
  • 22,00 Euro Zusatzkosten für den Reisepass mit 48 Seiten
  • 32,00 Euro für den Reisepass im Expressverfahren.

 

Weitere Informationen

Der Inhaber eines gültigen Reisepasses genügt der im Inland vorgeschriebenen Ausweispflicht.

Die Fertigstellung der Reisepässe bei der Bundesdrückerei kann bis zur 6 Wochen dauern.

Zur Abholung des Reisepasses kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Person muss zusätzlich ihren eigenen Ausweis bzw. Pass vorlegen.

Änderungen sind nur bezüglich des Wohnortes möglich, bei sonstigen Änderungen (z.B. Namensänderung/Eheschließung) muss eine neuer Reisepass ausgestellt werden.

Ob ein Reisepass benötigt wird, können Sie beim Auswärtigen Amt, Ihrem Reisebüro oder beim jeweiligen Konsulat erfragen. 

Anforderungen an das Lichtbild Fotomustertafel (bund.de)

 

Antrag auf Eintragung der sorgeberechtigten Elternteile im Reisepass

Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger eingetragen werden.

Folgende Unterlagen werden zur Eintragung benötigt

  1. Kinderreisepass oder Reisepass des Kindes
  2. Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
  3. Geburtsurkunde des Kindes
  4. Nachweis Sorgerecht

 

  1. Beide sorgeberechtigten Elternteile stehen in der Geburtsurkundesind oder waren die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde eingetragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde des Minderjährigen.
  2. nur ein sorgeberechtigter Elternteil steht in der Geburtsurkunde wird ein sorgeberechtigter Elternteil in der Geburtsurkunde des Minderjährigen nicht aufgeführt, ist das Sorgerecht des nicht aufgeführten Elternteils durch eine amtliche Bescheinigung (Sorgerechtserklärung oder gerichtliches Dokument mit Rechtskraftvermerk) nachzuweisen.
  3. Alleiniges Sorgerecht/Unterschiedliche Familiennamen
    Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgerechtsbescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen.

Hinweis: Es werden ausschließlich alle Sorgeberechtigten eingetragen, eine Auswahl zwischen einzelner Sorgeberechtigten ist nicht möglich.

 

Den entsprechenden Antrag finden Sie unter dem Reiter "Formulare/Anträge" weiter unten auf dieser Seite.


Ansprechpartner

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich. Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich und können elektronisch, telefonisch oder am Empfang im Stadthaus vereinbart werden. Mittwochs von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 16 Uhr werden freie Sprechstunden angeboten.


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